Art. 4 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Subsidiäre Anwendung der IVöB als kantonales Recht
Art. 4 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Subsidiäre Anwendung der IVöB als kantonales Recht
1. Kann der Beitritt des Kantons zur IVöB mit den Vorbehalten gemäss Artikel 3 nicht wirksam erfolgen, gilt die IVöB mit diesen Vorbehalten sowie nach Massgabe dieses Artikels sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht. Der Regierungsrat stellt dies gegebenenfalls durch Verordnung fest.
2. Die folgenden Bestimmungen der IVöB finden in dem Fall gemäss Absatz 1 keine Anwendung
a) 9. Kapitel (Behörden),
b) 10. Kapitel (Schlussbestimmungen).
3. Mit der Zustimmung des Kantons finden in dem Fall gemäss Absatz 1 jedoch auch Anwendung
a) Änderungen der IVöB gemäss Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b IVöB,
b) Anpassungen der Schwellenwerte gemäss Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c IVöB.
4. Zuständig für die Zustimmung gemäss Absatz 3 sind
a) bei unbedeutenden Änderungen oder Anpassungen der Regierungsrat,
b) in den anderen Fällen der Grosse Rat.