Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.2 IVÖBGLAIMP CH-BE

Art. 4 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Subsidiäre Anwendung der IVöB als kantonales Recht

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Subsidiäre Anwendung der IVöB als kantonales Recht

1. Kann der Beitritt des Kantons zur IVöB mit den Vorbehalten gemäss Artikel 3 nicht wirksam erfolgen, gilt die IVöB mit diesen Vorbehalten sowie nach Massgabe dieses Artikels sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht. Der Regierungsrat stellt dies gegebenenfalls durch Verordnung fest.

2. Die folgenden Bestimmungen der IVöB finden in dem Fall gemäss Absatz 1 keine Anwendung

a) 9. Kapitel (Behörden),

b) 10. Kapitel (Schlussbestimmungen).

3. Mit der Zustimmung des Kantons finden in dem Fall gemäss Absatz 1 jedoch auch Anwendung

a) Änderungen der IVöB gemäss Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe b IVöB,

b) Anpassungen der Schwellenwerte gemäss Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c IVöB.

4. Zuständig für die Zustimmung gemäss Absatz 3 sind

a) bei unbedeutenden Änderungen oder Anpassungen der Regierungsrat,

b) in den anderen Fällen der Grosse Rat.

← Art. 3 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) Gegenstand und Zweck Art. 5 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (6)

130 2025 1 · be (Art. 4 Abs. 2 IVöBG4)
BVD Upholds Appeal, Revokes Contract Award Due to Unequal Adjustment of Maintenance Bids
s erwähnten Vorbehaltes im Kanton Bern nicht als in- terkantonales Recht zur Anwendung gelangt, so ist diese dennoch gestützt auf Art. 4 Abs. 2 IVöBG4 und Art. 21a IVöBV5 als kantonales Gesetzesrecht anwendbar. Die vorliegende öffentli- che Beschaffung wurde am 10. Dezember 2024
130 2024 1 · be (Art. 4 Abs. 2 IVöBG4)
Bid Exclusion in Public Lighting Procurement Over Retractable Fixture Specification
s erwähnten Vorbehaltes im Kanton Bern nicht als in- terkantonales Recht zur Anwendung gelangt, so ist diese dennoch gestützt auf Art. 4 Abs. 2 IVöBG4 und Art. 21a IVöBV5 als kantonales Gesetzesrecht anwendbar. Die vorliegende öffentli- che Beschaffung wurde am 18. September 2023
130 2023 2 · be (Art. 4 Abs. 2 IVöBG4)
Road Resurfacing Contract Award Annulled Due to Procedural Errors and Flawed Price Calculation
s erwähnten Vorbehaltes im Kanton Bern nicht als in- terkantonales Recht zur Anwendung gelangt, so ist diese dennoch gestützt auf Art. 4 Abs. 2 IVöBG4 und Art. 21a IVöBV5 als kantonales Gesetzesrecht anwendbar. Die vorliegende öffentli- che Beschaffung wurde am 17. Dezember 2022
130 2023 3 · be (Art. 4 Abs. 2 IVöBG4)
Appeal Against Road Contract Award Due to Procedural Errors in Bid Evaluation
s erwähnten Vorbehaltes im Kanton Bern nicht als in- terkantonales Recht zur Anwendung gelangt, so ist diese dennoch gestützt auf Art. 4 Abs. 2 IVöBG4 und Art. 21a IVöBV5 als kantonales Gesetzesrecht anwendbar. Die vorliegende öffentli- che Beschaffung wurde am 17. Dezember 2022
100 2023 92 · be (Art. 3 und 4 IVöBG)
Appeal in Procurement Dispute Concerning Lot 3 Intelligient Metering System (iMS) Biel Granted Due to Violation of Right to Be Heard
über das öffentliche Beschaf- fungswesen (GPA; SR 0.632.231.422) ist am 1. Februar 2022 die IVöB für den Kanton Bern gestützt auf Art. 3 und 4 IVöBG jedenfalls «sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht» in Kraft getreten, soweit sie nicht direkt zur An- wendung gelangt infolge e
2021 GSI 1560 · be (Art. 4 Abs. 1 IVöBG)
Bidder Exclusion in Public Procurement Due to Insufficient Experience and Non-Compliance with Mandatory Criteria
ndige interkantonale Organ hat den Beitritt des Kantons Bern aufgrund eines Vorbehalts zum Beschwerdeweg abgelehnt.7 Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 IVöBG gilt die IVöB 2019 im Kanton Bern daher nur sinngemäss als kantonales Gesetzesrecht, dies unter Aus- schluss der Kapitel 9 und 10