731.2
IVÖBGLAIMP
CH-BE
Art. 11 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Aufhebung eines Erlasses
Art. 11 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Aufhebung eines Erlasses
1. Das Gesetz vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBG) wird aufgehoben.
2. Die Interkantonale Vereinbarung vom 15. März 2001 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) wird aus der Bernischen Systematischen Gesetzessammlung entfernt, sobald der Beitritt gemäss Artikel 2 erfolgt ist.