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731.2 IVÖBGLAIMP CH-BE

Art. 1 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Gegenstand und Zweck

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Art. 1 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Gegenstand und Zweck

1. Dieses Gesetz regelt

a) den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[[1]](#enumeration_itemtext_content_fn_1965507_2_1_c),

b) die Einführung der IVöB im Kanton Bern.

2. Es bezweckt nachhaltige und transparente öffentliche Beschaffungen, die Gleichbehandlung der Anbieter und die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs (Art. 2 IVöB).

Gegenstand und Zweck Art. 2 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) →

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