731.2
IVÖBGLAIMP
CH-BE
Art. 1 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) - Gegenstand und Zweck
Art. 1 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöBG) · Gegenstand und Zweck
1. Dieses Gesetz regelt
a) den Beitritt des Kantons Bern zur Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)[[1]](#enumeration_itemtext_content_fn_1965507_2_1_c),
b) die Einführung der IVöB im Kanton Bern.
2. Es bezweckt nachhaltige und transparente öffentliche Beschaffungen, die Gleichbehandlung der Anbieter und die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs (Art. 2 IVöB).