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731.2-1 IVÖBOMCAIAP CH-BE

Art. 64 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 64 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) · Übergangsrecht

1. Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

2. Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

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