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731.2-1 IVÖBOMCAIAP CH-BE

Art. 62 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Kontrollen

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Art. 62 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) · Kontrollen

1. Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.

2. Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.

3. Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.

4. Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.

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