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731.2-1 IVÖBOMCAIAP CH-BE

Art. 59 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Revision

Rechtsschutz
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Art. 59 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) · Revision

1. Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.

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