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731.2-1 IVÖBOMCAIAP CH-BE

Art. 58 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Beschwerdeentscheid

Rechtsschutz
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Art. 58 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) · Beschwerdeentscheid

1. Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.

2. Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.

3. Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.

4. Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

130 2023 2 · be (Art. 58 Abs. 1 IVöB)
Road Resurfacing Contract Award Annulled Due to Procedural Errors and Flawed Price Calculation
The appeal was upheld, and the matter was remanded to the contracting authority for repetition of the procedure, which is explicitly provided for in this article.
130 2023 3 · be (Art. 58 Abs. 1 IVöB)
Appeal Against Road Contract Award Due to Procedural Errors in Bid Evaluation
The decision remits the case to the awarding authority for repeating the procedure, as stipulated by this provision.