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731.2-1 IVÖBOMCAIAP CH-BE

Art. 55 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Anwendbares Recht

Rechtsschutz
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Art. 55 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) · Anwendbares Recht

1. Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.

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