731.2-1
IVÖBOMCAIAP
CH-BE
Art. 55 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Anwendbares Recht
Rechtsschutz
Art. 55 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) · Anwendbares Recht
1. Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.