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731.2-1 IVÖBOMCAIAP CH-BE

Art. 42 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Vertragsabschluss

Ablauf des Vergabeverfahrens
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Art. 42 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) · Vertragsabschluss

1. Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.

2. Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.

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