Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
731.2-1 IVÖBOMCAIAP CH-BE

Art. 41 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Zuschlag

Ablauf des Vergabeverfahrens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) · Zuschlag

1. Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.

← Art. 40 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) Gegenstand Art. 42 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →