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731.2-1 IVÖBOMCAIAP CH-BE

Art. 39 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Bereinigung der Angebote

Ablauf des Vergabeverfahrens
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Art. 39 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) · Bereinigung der Angebote

1. Der Auftraggeber kann mit den Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilhafteste Angebot zu ermitteln.

2. Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn

a) erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder

b) Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, die Kriterien und Spezifikationen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leistung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.

3. Eine Aufforderung zur Preisanpassung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen von Absatz 2 zulässig.

4. Der Auftraggeber hält die Resultate der Bereinigung in einem Protokoll fest.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

130 2025 1 · be (Art. 39 Abs. 2 IVöB)
BVD Upholds Appeal, Revokes Contract Award Due to Unequal Adjustment of Maintenance Bids
The court found that the correction of the offers was not indicated to make the offers objectively comparable according to this provision.
100 2024 8 · be (Art. 39 Abs. 1 und 2 IVöB)
Procurement Challenge Regarding Offer Adjustment for LTE Communication Services
The Tribunal confirmed that the conditions according to this article for the revision of offers were met and the revision was admissible.
100 2024 8 · be (Art. 39 Abs. 3 IVöB)
Procurement Challenge Regarding Offer Adjustment for LTE Communication Services
The Tribunal found that the price adjustment by the respondent met the requirements of this article.