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731.2-1 IVÖBOMCAIAP CH-BE

Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Selektives Verfahren

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Art. 19 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) · Selektives Verfahren

1. Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert die Anbieter auf, vorerst einen Antrag auf Teilnahme zu stellen.

2. Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.

3. Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, als ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet bleibt. Es werden wenn möglich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen.

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