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731.2-1 IVÖBOMCAIAP CH-BE

Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) - Verfahrensarten

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Art. 17 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) · Verfahrensarten

In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellenwerte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers entweder im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren, im Einladungsverfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben.

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