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728.1 CH-BE

Art. 80 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Vollzug; Übergangsbestimmung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 80 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Vollzug; Übergangsbestimmung

1. Der Regierungsrat kann die für die Anwendung des Dekretes notwendigen weiteren Vorschriften erlassen.

2. Die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie gibt die erforderlichen technischen Weisungen heraus.

3. Sie bestimmt unter Vorbehalt der Beschwerde an den Regierungsrat, welche hängigen Umlegungsverfahren nach bisherigem und welche nach neuem Recht weiterzuführen sind.

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