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728.1 CH-BE

Art. 8 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Aufsicht

Die Baulandumlegung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Aufsicht

1. Die Gemeinde führt die Aufsicht über die Baulandumlegungen in ihrem Gebiet. Erstreckt sich die Umlegung auf mehrere Gemeinden, so steht die Aufsicht der Gemeinde mit den meisten Grundeigentümern zu.

2. Zuständige Gemeindebehörde im Sinne dieses Dekrets ist der Gemeinderat, wenn nicht im Gemeindereglement eine andere Behörde bezeichnet ist.

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