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728.1 CH-BE

Art. 79 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Inkrafttreten; Aufhebung

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 79 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Inkrafttreten; Aufhebung

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[14] dieses Dekretes.

2. Mit dem Inkrafttreten ist das Dekret betreffend die Umlegung von Baugebiet und die Grenzregulierung vom 13. Mai 1965 aufgehoben.

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