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Art. 78 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Vollzug

Ablösung und Verlegung von Dienstbarkeiten
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Art. 78 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Vollzug

1. Die Ablösung oder Verlegung wird mit der Bezahlung der Entschädigung von Gesetzes wegen rechtswirksam.

2. Der Gemeinderat meldet die Rechtsänderung beim Grundbuchamt an. Der Anmeldung sind die Verfügung mit Rechtskraftbescheinigung und der Ausweis über die geleistete Zahlung beizulegen.

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