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Art. 77 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Entschädigung und Vorteilsausgleich

Ablösung und Verlegung von Dienstbarkeiten
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Art. 77 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Entschädigung und Vorteilsausgleich

1. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist von der Gemeinde nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat einen seinem Vorteil entsprechenden Beitrag an die Entschädigung zu leisten.

2. Können sich die Genannten über Entschädigung oder Vorteilsausgleich nicht einigen, so entscheidet auf Klage eines Beteiligten der Enteignungsrichter.

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