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Art. 76 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Verfahren

Ablösung und Verlegung von Dienstbarkeiten
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Art. 76 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Verfahren

1. Das Verfahren wird vom Gemeinderat auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen eingeleitet.

2. Der Gemeinderat trifft nach Anhörung der Beteiligten die gemäss Artikel 75 gebotene Ablösungs- oder Verlegungsverfügung.

3. Gegen die Verfügung kann Beschwerde beim Regierungsstatthalter erhoben werden. Dessen Beschwerdeentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

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