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Art. 74 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Vollzug

Die Grenzregulierung
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Art. 74 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Vollzug

1. Mit der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses treten die Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein. Sie sind vom Regierungsstatthalter beim Grundbuchamt anzumelden.

2. Der genehmigte Grenzregulierungsplan dient als Ausweis für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch.

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