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Art. 73 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - 4.2. Auflage; Einsprachen und Rechtspflege

Die Grenzregulierung
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Art. 73 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · 4.2. Auflage; Einsprachen und Rechtspflege

1. Grenzregulierungsplan, Kostenverteilungsplan und gegebenenfalls das Entschädigungsverzeichnis sind während dreissig Tagen auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde den Beteiligten zur Einsichtnahme aufzulegen.

2. Die Genannten sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage mit dem Hinweis zu unterrichten, dass während der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde begründet Einsprache erhoben werden kann.

3. Der Regierungsstatthalter prüft die Einsprachen, versucht, eine Verständigung herbeizuführen und genehmigt den Grenzregulierungsplan, den Kostenverteilungsplan und gegebenenfalls das Entschädigungsverzeichnis.

4. Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden.

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