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728.1 CH-BE

Art. 72 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - 4 Verfahren 4.1 Festsetzung der Neuordnung

Die Grenzregulierung
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Art. 72 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · 4 Verfahren 4.1 Festsetzung der Neuordnung

1. Der Regierungsstatthalter erstellt, sobald der Einleitungsbeschluss rechtskräftig ist, unter Mitwirkung des zuständigen Kreisgeometers und des Grundbuchamtes den Grenzregulierungsplan, bestimmt die Entschädigungen und die Kostenverteilung.

2. Der Grenzregulierungsplan muss den Anforderungen für die Eintragung des neuen Rechtszustandes im Grundbuch entsprechen.

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