728.1
CH-BE
Art. 68 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - 2 Einleitungsverfügung
Die Grenzregulierung
Art. 68 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · 2 Einleitungsverfügung
Der Regierungsstatthalter entscheidet, ob die beantragte Grenzregulierung durchzuführen ist und setzt gegebenenfalls die Grundsätze der Durchführung und der Kostentragung fest. Er hat vorgängig die beteiligten Grundeigentümer anzuhören.
Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden.
Für die Mitteilung der Einleitungsverfügung und die Anmerkung im Grundbuch gilt Artikel 15.
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Gegenstände
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