Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
728.1 CH-BE

Art. 68 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - 2 Einleitungsverfügung

Die Grenzregulierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (81 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · 2 Einleitungsverfügung

Der Regierungsstatthalter entscheidet, ob die beantragte Grenzregulierung durchzuführen ist und setzt gegebenenfalls die Grundsätze der Durchführung und der Kostentragung fest. Er hat vorgängig die beteiligten Grundeigentümer anzuhören.

Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden.

Für die Mitteilung der Einleitungsverfügung und die Anmerkung im Grundbuch gilt Artikel 15.

← Art. 67 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) Gegenstände Art. 69 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →