728.1
CH-BE
Art. 67 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Einleitung des Verfahrens 1 Gesuch
Die Grenzregulierung
Art. 67 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Einleitung des Verfahrens 1 Gesuch
1. Jeder interessierte Grundeigentümer kann bei der zuständigen Gemeindebehörde die Durchführung einer Grenzregulierung beantragen. Dem Gesuch ist ein Plan mit der beantragten Neuordnung beizulegen.
2. Die zuständige Gemeindebehörde unterbreitet das Gesuch mit Bericht und Antrag dem Regierungsstatthalter.
3. Der Gemeinderat kann auch von Amtes wegen die Durchführung einer Grenzregulierung beantragen.
← Art. 66 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD)
Gegenstände
Art. 68 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) →