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Art. 66 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Grundsätze

Die Grenzregulierung
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Art. 66 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Grundsätze

Die Grenzregulierung kann durchgeführt werden, wenn der Grenzverlauf die vorschriftsgemässe oder zweckmässige Überbauung wenigstens eines der beteiligten Grundstücke erschwert oder verunmöglicht.

Die Grenzregulierung darf die Überbaubarkeit der weiteren beteiligten Grundstücke nicht wesentlich verschlechtern.

Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes festlegen, sind die Bestimmungen über die Baulandumlegung sinngemäss anwendbar.

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