Art. 64 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Vorabzuweisung
Art. 64 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Vorabzuweisung
1. Erstreckt sich eine Baulandumlegung über ein grosses Gebiet, das in Etappen baurechtlich geordnet und überbaut werden soll, so kann Land vorab in dem für die Überbauung offenen Gebiet zugewiesen werden.
2. Die Vorabzuweisung ist nur für Land zulässig, für welches die Überbauungsordnung (Art. 11) gleichzeitig genehmigt wird.
3. Das Eigentum an den nicht zugewiesenen Grundstücken muss mit der Vorabzuweisung grundbuchlich bereinigt werden. Es kann dafür Miteigentum am gesamten vorläufig in der Umlegungsmasse verbleibenden Land begründet werden.
4. Im Rahmen der abschliessenden Neuordnung sind allfällige Minder- oder Mehrwerte auszugleichen.
5. Vorbehalten bleibt die Aufteilung des ursprünglichen Umlegungsperimeters entsprechend den Überbauungsetappen zur Durchführung selbständiger Umlegungen.