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728.1 CH-BE

Art. 60 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Genehmigung

Die Baulandumlegung - Durchführung der Umlegung - Genehmigung und Vollzug der Neuordnung
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Art. 60 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Genehmigung

1. Die Neuordnung ist der kantonalen Direktion für Inneres und Justiz zur Genehmigung zu unterbreiten.

2. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Neuordnung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Bauvorschriften, und den öffentlichen Interessen im Einklang steht, zweckmässig ist und den Anforderungen für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch entspricht.

3. Die Direktion für Inneres und Justiz kann Teile der Neuordnung genehmigen, wenn es möglich ist, sie ohne Nachteil für noch angefochtene Teile zu vollziehen.

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