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Art. 55 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Einsprachen; Rechtspflege 1 Im allgemeinen

Die Baulandumlegung - Durchführung der Umlegung - Verfahren
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Art. 55 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Einsprachen; Rechtspflege 1 Im allgemeinen

1. Die Beteiligten können gegen die Bewertung ihres bisherigen Besitzstandes, die geplante Neuordnung und die vorgesehenen Entschädigungen während der Auflagefrist (Art. 50 bzw. 54) beim Umlegungsausschuss Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen.

2. Der Umlegungsausschuss versucht eine Verständigung über die Einsprachen herbeizuführen. Er entscheidet über unerledigte Einsprachen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Regierungsstatthalter.

3. Gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Der Überprüfung unterliegt das gesamte Verfahren der Vorinstanz mit Einschluss der Angemessenheit der Schätzung.

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