Art. 54 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - 4 Auflage; Bekanntmachung
Art. 54 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · 4 Auflage; Bekanntmachung
1. Der Plan der Neuordnung und das Verzeichnis der Entschädigungen werden ohne Angaben über die Grundpfandrechte während dreissig Tagen auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde zur Einsichtnahme durch die Beteiligten aufgelegt. Orientierungshalber ist gegebenenfalls die gemäss Artikel 11 beschlossene Überbauungsordnung den Auflageakten beizufügen. Die Auflage bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
2. Die Beteiligten sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage und ihre Einsprachebefugnis (Art. 55) zu unterrichten.
3. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen, wenn nicht alle Beteiligten zuverlässig erfasst oder erreicht werden können. Für die Publikationsorgane gilt Artikel 13 Absatz 3.