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Art. 5 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Zweck; Vorbehalt der Enteignung

Die Baulandumlegung - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Zweck; Vorbehalt der Enteignung

1. Die Baulandumlegung kann durchgeführt werden, wenn es die Nutzungspläne (Art. 57 BauG) erfordern, sowie bei ungünstigen Grundstückverhältnissen, zur Altstadt- oder Quartiersanierung (Art. 128 Abs. 1 Bst. d BauG) und für den Landerwerb im Strassenbau (Art. 19 SG).

2. Die Durchführung der Enteignung bleibt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorbehalten.

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