Art. 48 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - 3 der Genossenschaft an die Grundeigentümer
Art. 48 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · 3 der Genossenschaft an die Grundeigentümer
1. Volle Entschädigung ist zu leisten,
a) wenn die Zuteilung nicht wenigstens dem massgebenden Wert der eingeworfenen Grundstücke entspricht. Die nicht durch die Umlegung bedingten Wertveränderungen fallen ausser Betracht;
b) wenn wegen der Kleinheit der eingeworfenen Fläche kein für die Überbauung geeignetes Grundstück zugeteilt werden kann. Die Entschädigung entspricht in der Regel dem Mittel zwischen dem Wert, den das Land für den bisherigen Eigentümer hatte, und dem Wert, den es für die Umlegungsgenossenschaft unter Berücksichtigung von Artikel 40 Absatz 2 hat;
c) für den Verlust baulicher Anlagen, Anpflanzungen, sonstiger Einrichtungen und Nutzungsmöglichkeiten und für die daraus entstehenden weiteren Nachteile.
2. Auf die Zahlung der Entschädigung findet Artikel 804 des Zivilgesetzbuches[[11]](#paragraphtext_content_fn_3350295_2_11_c) Anwendung.