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CH-BE
Art. 47 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - 2 der Genossenschaft an Inhaber beschränkter dinglicher Rechte
Die Baulandumlegung - Durchführung der Umlegung - Umlegungsgrundsätze
Art. 47 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · 2 der Genossenschaft an Inhaber beschränkter dinglicher Rechte
1. Für die Ablösung beschränkter dinglicher Rechte ist Entschädigung zu leisten, soweit das Interesse am Recht durch die Umlegung nicht dahinfällt.
2. Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grundstücks, von dem das beschränkte dingliche Recht abgelöst wird, bis zur Höhe seines Vorteils belastet.
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Gegenstände
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