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CH-BE
Art. 45 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - 5 Zuteilung mit Baupflicht
Die Baulandumlegung - Durchführung der Umlegung - Umlegungsgrundsätze
Art. 45 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · 5 Zuteilung mit Baupflicht
1. Die Zuteilung kann mit der Auflage verbunden werden, das Grundstück binnen angemessener Frist nach den für den neuen Zustand geltenden Bauvorschriften (Art. 11) zu überbauen, wenn es sich um ein Grundstück handelt, für welches die Gemeinde das Enteignungsrecht zur Durchführung einer Altstadt- oder Quartiersanierung erlangt hat (Art. 128 Abs. 1 Bst. d BauG) oder für welches eine gesetzliche Baupflicht besteht.
2. Die Frist wird im Zuteilungsplan oder von der Gemeinde festgesetzt. Sie kann von der Direktion für Inneres und Justiz verlängert werden.
3. Unterbleibt die Überbauung, so kann die Gemeinde das Enteignungsrecht ausüben. Die Entschädigung wird vom Enteignungsrichter bestimmt.
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Gegenstände
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