728.1
CH-BE
Art. 39 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Verfahren
Die Baulandumlegung - Umlegung von Amtes wegen
Art. 39 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Verfahren
1. Die bestellten Organe führen das Umlegungsverfahren gemäss Artikel 49 bis 65 durch.
2. Ist die Umlegung beendet, so wird das durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz in einem Beschluss festgehalten.
3. Die zuständige Stelle eröffnet den Beschluss den Beteiligten sowie der Gemeinde und meldet die Löschung der Anmerkung beim Grundbuchamt an.
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Gegenstände
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