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728.1 CH-BE

Art. 38 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Organe; Anordnungen

Die Baulandumlegung - Umlegung von Amtes wegen
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Art. 38 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Organe; Anordnungen

1. Die zuständige Gemeindebehörde beziehungsweise die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bestimmt den Umlegungsausschuss, den technischen Leiter und den Notar. Die Grundeigentümer sind dazu anzuhören.

2. Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses kann von Artikel 25 abweichen.

3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist befugt, nach Anhörung der Gemeinde die zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen.

4. ...

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