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Art. 37 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Voraussetzungen

Die Baulandumlegung - Umlegung von Amtes wegen
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Art. 37 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Voraussetzungen

1. Die Umlegung kann von Amtes wegen angeordnet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Durchführung besteht.

2. Die Anordnung darf erst erfolgen, wenn die Gründung einer Umlegungsgenossenschaft gescheitert ist.

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