728.1
CH-BE
Art. 36 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Voraussetzungen
Die Baulandumlegung - Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft - Auflösung der Genossenschaft
Art. 36 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Voraussetzungen
1. Die Genossenschaft ist aufzulösen, wenn die Umlegung beendet ist (Art. 10 Abs. 4) und ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. Vorbehalten bleibt die Auflösung gemäss Artikel 28.
← Art. 35 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD)
Gegenstände
Art. 37 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) →