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728.1 CH-BE

Art. 32 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Genehmigung

Die Baulandumlegung - Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft - Gründung der Genossenschaft
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Art. 32 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Genehmigung

1. Die Direktion für Inneres und Justiz genehmigt Perimeterplan und Statuten der Genossenschaft, wenn die Umlegung im öffentlichen Interesse liegt, zweckmässig ist und keine schutzwürdigen privaten Interessen verletzt werden.

2. Mit der Genehmigung erhält die Genossenschaft ohne Eintragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit.

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