Art. 30 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Gründungsversammlung
Art. 30 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Gründungsversammlung
1. Nach erfolgter Orientierung lädt die Gemeindebehörde die Grundeigentümer sowie die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zur Gründungsversammlung ein.
2. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse nach der Versammlung während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt werden und dass innert dieser Frist Beschwerde erhoben werden kann.
3. Der Gründungsversammlung stehen zu
a die Beratung über Perimeter und Statuten,
b die Beschlussfassung über das Unternehmen,
c die Wahl der statutarischen Organe sowie des technischen Leiters und des Notars.
4. Der Beschluss über das Unternehmen wird mit der Mehrheit der stimmenden Grundeigentümer gefasst. Gehörig geladene, aber nicht erschienene Stimmberechtigte gelten als zustimmend, wenn sie die Gründung der Umlegungsgenossenschaft nicht vorher schriftlich abgelehnt haben oder wenn sich gemeinsam Berechtigte (Art. 19 Abs. 3) nicht einigen können.
5. Über den Beschluss ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.