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CH-BE
Art. 29 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Orientierung
Die Baulandumlegung - Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft - Gründung der Genossenschaft
Art. 29 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Orientierung
1. Nach dem Einleitungsbeschluss (Art. 14) orientiert die Gemeindebehörde die Grundeigentümer über den Perimeterplan und das Vorhaben und hört sie dazu an, soweit dies nicht bereits im Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 geschehen ist.
2. Die Orientierung wird in der Regel durch Auflage der Grundlagen (Art. 13 Abs. 1 und 2) während dreissig Tagen zur Einsichtnahme und im Rahmen einer Orientierungsversammlung durchgeführt.
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Gegenstände
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