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Art. 28 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Massnahmen der Direktion für Inneres und Justiz

Die Baulandumlegung - Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft - Organisation der Umlegungsgenossenschaft
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Art. 28 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Massnahmen der Direktion für Inneres und Justiz

1. Fehlen einer Umlegungsgenossenschaft die notwendigen Organe oder missachten diese ihre Pflichten, so kann die Direktion für Inneres und Justiz die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung des Umlegungszwecks nach Anhörung der Gemeinde auf Kosten der Genossenschaft anordnen oder von Amtes wegen die Auflösung der Genossenschaft durchführen.

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