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CH-BE
Art. 27 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Technischer Leiter; Notar
Die Baulandumlegung - Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft - Organisation der Umlegungsgenossenschaft
Art. 27 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Technischer Leiter; Notar
1. Die Genossenschaft hat für die Durchführung der Umlegung einen sachkundigen technischen Leiter und einen praktizierenden Notar beizuziehen. Artikel 25 Absatz 1 gilt sinngemäss.
2. Der technische Leiter unterstützt die Tätigkeit des Umlegungsausschusses. Er beschafft die erforderlichen Unterlagen und entwirft den Plan für die Neuordnung (Art. 52).
3. Der Notar nimmt die erforderlichen öffentlichen Beurkundungen vor, meldet die Rechtsänderungen beim Grundbuchamt an und berät den Umlegungsausschuss in rechtlicher Hinsicht.
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