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728.1 CH-BE

Art. 25 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - 4 Umlegungsausschuss

Die Baulandumlegung - Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft - Organisation der Umlegungsgenossenschaft
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Art. 25 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · 4 Umlegungsausschuss

1. Der Umlegungsausschuss besteht aus drei oder fünf an der Umlegung nicht beteiligten Sachverständigen.

2. Dem Umlegungsausschuss obliegt die technische Durchführung der Umlegung.

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