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Art. 24 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - 3 Vorstand

Die Baulandumlegung - Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft - Organisation der Umlegungsgenossenschaft
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Art. 24 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · 3 Vorstand

1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung aus und besorgt die Verwaltung. Er ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist.

2. Ist es in den Statuten nicht anders geordnet, so sind Präsident, Sekretär und Kassier der Genossenschaft im Vorstand stimmberechtigt, auch wenn sie nicht Mitglieder der Genossenschaft sind.

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