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Art. 22 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - 2 Genossenschaftsversammlung 2.1 Einberufung und Beschlussfassung

Die Baulandumlegung - Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft - Organisation der Umlegungsgenossenschaft
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Art. 22 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · 2 Genossenschaftsversammlung 2.1 Einberufung und Beschlussfassung

1. Die Genossenschaftsversammlung ist wenigstens fünfzehn Tage zum voraus einzuberufen; gleichzeitig ist der Verhandlungstermin der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und der Gemeindebehörde anzuzeigen.

2. Die Genossenschaftsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

3. Die Stellvertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Die Statuten können die Stellvertretung einschränken.

4. Für die Gründungsversammlung bleibt Artikel 30 Absatz 4 vorbehalten.

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