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CH-BE
Art. 21 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Organe 1 Allgemeines
Die Baulandumlegung - Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft - Organisation der Umlegungsgenossenschaft
Art. 21 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Organe 1 Allgemeines
1. Notwendige Organe der Genossenschaften sind
a) die Genossenschaftsversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Umlegungsausschuss;
d) die Kontrollstelle.
2. Präsident, Sekretär, Kassier und Kontrollstelle der Genossenschaft brauchen nicht Mitglieder zu sein.
3. Die Organe der Genossenschaft haben über wesentliche Verhandlungen und über alle Beschlüsse und Wahlen Protokoll zu führen.
4. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und die Gemeindebehörde sind zu den Genossenschaftsversammlungen und zu den Sitzungen des Vorstandes sowie des Umlegungsausschusses einzuladen.
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