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728.1 CH-BE

Art. 2 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Oberaufsicht

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Art. 2 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Oberaufsicht

1. Der Regierungsrat übt durch die Direktion für Inneres und Justiz die Oberaufsicht über die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten aus.

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