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CH-BE
Art. 2 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Oberaufsicht
Allgemeines
Art. 2 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Oberaufsicht
1. Der Regierungsrat übt durch die Direktion für Inneres und Justiz die Oberaufsicht über die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten aus.
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