728.1
CH-BE
Art. 19 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Mitgliedschaft; Stimmrecht
Die Baulandumlegung - Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft - Organisation der Umlegungsgenossenschaft
Art. 19 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Mitgliedschaft; Stimmrecht
Mitglieder der Genossenschaft sind die Grundeigentümer und Gemeinwesen im Sinne von Artikel 7 Ziffern 1 und 3.
Bestimmen es die Statuten nicht anders, so hat - vorbehältlich Absatz 3 - jedes Mitglied eine Stimme. Für die Gründungsversammlung gilt Artikel 30.
Die gemeinschaftlichen Eigentümer eines Grundstücks vereinbaren, wer von ihnen das Stimmrecht ausübt; solange die Vereinbarung fehlt, kann das betreffende Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende statutarische Regelung.
← Art. 18 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD)
Gegenstände
Art. 20 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) →