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728.1 CH-BE

Art. 19 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Mitgliedschaft; Stimmrecht

Die Baulandumlegung - Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft - Organisation der Umlegungsgenossenschaft
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Art. 19 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Mitgliedschaft; Stimmrecht

Mitglieder der Genossenschaft sind die Grundeigentümer und Gemeinwesen im Sinne von Artikel 7 Ziffern 1 und 3.

Bestimmen es die Statuten nicht anders, so hat - vorbehältlich Absatz 3 - jedes Mitglied eine Stimme. Für die Gründungsversammlung gilt Artikel 30.

Die gemeinschaftlichen Eigentümer eines Grundstücks vereinbaren, wer von ihnen das Stimmrecht ausübt; solange die Vereinbarung fehlt, kann das betreffende Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende statutarische Regelung.

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