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Art. 18 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Besondere Vorschriften

Die Baulandumlegung - Umlegung nach Vereinbarung
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Art. 18 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Besondere Vorschriften

1. Die Aufgaben des Umlegungsausschusses (Art. 25) werden von der Gemeinschaft oder von einem von ihr bezeichneten Ausschuss oder Sachverständigen wahrgenommen.

2. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die formelle Auflage von Plänen und Verzeichnissen unter den Beteiligten (Art. 50, 51 Abs. 2, 54 und 59). Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.

3. Die Planentwürfe für die Neuordnung (Art. 52) sind den Bau- und Nutzungsberechtigten (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2) auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde während dreissig Tagen zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage ist ihnen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis, dass innert der Auflagefrist bei der Gemeinde zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Einsprache erhoben werden kann. Artikel 54 Absatz 3 ist anwendbar.

4. Die Gemeindebehörde führt Einigungsverhandlungen durch. Unerledigte Einsprachen gegen die geplante Neuordnung entscheidet der Regierungsstatthalter unter Vorbehalt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dessen Überprüfung unterliegt das gesamte Verfahren der Vorinstanz.

5. Die zuständige Gemeindebehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz für die Durchführung der einzelnen Verfahrensabschnitte Fristen setzen oder die Umlegung im Verfahren mit Umlegungsgenossenschaft oder von Amtes wegen weiterführen.

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