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CH-BE
Art. 17 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) - Allgemeines
Die Baulandumlegung - Umlegung nach Vereinbarung
Art. 17 Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten (Baulandumlegungsdekret/BUD) · Allgemeines
1. Die Umlegung kann im Verfahren nach Vereinbarung durchgeführt werden, wenn alle beteiligten Grundeigentümer und Gemeinwesen zustimmen.
2. Für die Umlegungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Obligationenrechts[[8]] über die einfache Gesellschaft, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. Die Neuzuteilung bedarf in jedem Falle der Zustimmung aller Beteiligten nach Absatz 1.
3. Die Umlegungsgemeinschaft hat einen sachkundigen technischen Leiter und einen Notar beizuziehen; Artikel 27 ist anwendbar.
4. Die Umlegung nach Vereinbarung ist ausgeschlossen zur Bewirkung von Rechtsänderungen, die kein Verfahren im Sinne der Artikel 49-65 erfordern.
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Gegenstände
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